§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“), soweit es sich um
Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen handelt.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung
beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware
selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten in ihrer
jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf
und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem
Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis
der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns
gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt
oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und
Kostendes Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt
(Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der
Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu
bestimmen. Ist Abladen vereinbart, wird die Ware am Fahrzeug abgeladen, vorausgesetzt,
die Verwendungsstelle ist gut und ebenerdig befahrbar.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die
Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer
oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit
eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen
gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts
entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder
verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind
wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.
Unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein Schaden entstanden ist.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten und die Kosten einer ggf.
von ihm gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und
sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen
nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum
des Käufers; ausgenommen sind Paletten.
(3) Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung bzw. Abnahme der
Ware fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen.
(4) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein
Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur
Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen
(Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen
über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen
aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen)
behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die Einstellung einzelner
Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung
heben unseren Eigentumsvorbehalt nicht auf.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen
Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts
herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte
nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur
Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so
erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache
wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben
wir Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu
dem Wert der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(4) Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit
sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns
abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird
die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren
veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften
Warenabgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß § 4
(3) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, wird uns ein unserem
Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Weiterveräußerung in diesem Sinn ist
auch die Verwendung der Ware zur Erfüllung werkvertraglicher Verpflichtungen, so z.B. ihre
Einfügung in ein Gebäude zum Zwecke dessen Herstellung.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des
Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung
des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen
Nebenrechten an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
(6) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen und solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist,
veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den
vorstehenden Ziffern (4) und (5) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt.
(7) Der Käufer ist berechtigt, seine Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen.
Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei
Eintritt des Zahlungsverzugs, Nichteinlösung eines Wechsels oder Stellung eines Antrags
auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers. Von unserem
Widerrufsrecht werden wir nur Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages
erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen
Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet ist. Auf
unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns
zu unterrichten und uns sämtliche zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die
abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für den
Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(9) Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten
Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als
10 v. H., werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 5 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware
getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der
gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs 1 S 2 und
3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B.
Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(3) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die
Mängelanzeige muss uns unverzüglich, und zwar spätestens 5 Arbeitstage nach Ablieferung
(bei offensichtlichen Mängeln, einschließlich Falsch- und Minderlieferung) bzw. Entdeckung
(bei versteckten Mängeln) erreichen. Offene Mängel sind solche, die der Käufer bei einer
nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang zumutbaren Untersuchung der Ware entdeckt hat
oder hätte entdecken können, versteckte Mängel solche, die er erst später entdeckt.
Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist unsere Haftung für
den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach
seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien
Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden
Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor,
so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.
(5) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
bestehen nur nach Maßgabe von § 6, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
§ 6 Sonstige Haftung
(1) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall
ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
(2) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur
zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies
Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 7 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für
Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme
vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ansprüche aus Rechtsmängeln
verjähren jedoch nicht, solange der Dritte sein Recht – mangels Verjährung – noch gegen
den Käufer geltend machen kann.
(2) Vorstehende Verjährungsverkürzungen gelten nicht im Lieferantenregress und für den
Fall der Arglist. Das gleiche gilt für die in § 6 (1) geregelten Schadensersatzansprüche und
für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gelten ausschließlich die
gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(3) Soweit wir dem Käufer gem. § 6 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz
schulden, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB) auch für
konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der
regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren
Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
§ 8 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen
(Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und
Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 4 unterliegen hingegen dem Recht am
jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des
deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten ist Diepholz, sofern der Gegenstandswert 5.000,00 € nicht
überschreitet, im Übrigen Verden.
§ 9 Salvatorische Klausel
Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klauseln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
©Urheberrecht Lorenz Keramik Alle Rechte vorbehalten.
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